>


 

Intelligenzblat

In den Hessischen Intelligenzblättern vom Oktober 1772 erschien die Anregung, das Merlauer Schloss als Heim für die Kinder toter Soldaten zu nutzen. Dafür sprach unter anderem, dass sonst die Gefahr bestünde, dass die Zahl der Bettler im Lande zunehmen würde. Wie sich herausstellte, wurde diese Idee nicht aufgegriffen, wahrscheinlich, weil das Schloss in einem zu schlechten Zustand war, um als Kinderheim genutzt zu werden. Das Dokument, das im Intelligenzblatt erschien, wurde transkribiert und wer sich für die Details interessiert, findet es hier.



Ankündigung der von Ihro Hochfürstl. Durchlaucht gnädigst beschlossenen Stiftung eines Invaliden- und Soldaten-Waysenhauses

Ihro Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Hochfürstl. Durchlaucht haben bereits unterm 20. Jun. 1769 und 7. Mart. 1770 zwo zur bestmöglichen Versorgung derer zum Dienst untauglich gewordenen Soldaten abzielende Fürstmildeste Verordnungen erlassen.

Die bisherige Erfahrung und die häufig vorkommende Klagen haben aber bewährt, daß jene Hülfsmittel zu dem vorgesteckten Zweck nicht hinreichend seyen.

Das Schicksal der Waysen derer im Dienst verstorbenen Soldaten aber ist bisher fast ohne alle Hülfe und Berathung geblieben, das hiesige Waysenhaus hat nach seiner Verfassung und Kräften zu Aufnahm dergleichen verlassenen Kinder nicht hingereicht, ihre Zahl vermehret sic h von einem viertel Jahr zu andern, das Publicum wird mit Bettlern überschwemmt, und diese Kinder, so mit der Zeit nützliche Bürger werden könnten, verderben durch Müßiggang und Armuth schon in ihrer frühesten Jugend.

Diese Betrachtungen haben Ihro Hochfürstl. Durchlaucht bewogen, mit Ernst auf die Einrichtung einer diese beide Gegenstände zugleich umfassenden Anstalt zu gedenken und zur Hülfe und Trost jener Hülfsbedürftigen sowol, als zur Befreyung des Publici von der eben so beschwerlichen als in ihren Folgen schädlichen Betteley dieser Gattung ein eigenes

Invaliden-und Soldaten-Waysenhaus,

Höchstdieselbe haben zu Erziel- und schleunigsten Beförderung dieser Christ-Fürstlichen Absicht das Schloß zu Merlau im Oberfürstenthum Hessen gewidmet und wollen solches auf Ihro alleinige aus den Fürstl. Handgeldern mit einer nahmhaften Summe hiezu gewidmete Kosten in den seiner Bestimmung gemäßen Stand herstellen und mit dem benöthigten Hausrath ec. versehen lassen, als weswegen dem Fürstl. Obristen und Oberbaudirektor Müller zu Gießen und sonst bereits die erforderliche Befehle zugegangen seynd.

Was nun aber die in die Invalidenanstalt aufzunehmende Personen betrifft: So ist Ihro Hochfürstl. Durchlaucht gnädigster Wille: daß, der Regel nach, alle, sowol Einheimische, als Ausländer, die in dem Militärdienst des Hochfürstlichen Hauses zu fernern Diensten untüchtig und deswegen ausrangirt und entlassen worden, Receptionsfähig seyn sollen, jedoch mit folgender Einschräkung, wann selbige

1.) nicht lieber selbst in ihre Heimath gehen und sich, so gut oder schlecht sie können, daselbst ernähren wollen,

2.) wann sie zwar zu Haus noch etwas mehr oder weniges Eigenes besitzen, aber lieber ihr Leben unter der Invalidenanstalt unter ihren Cameraden beschließen wollen, so solle ihnen in solche Fall es vergönnt, aber auch

dahin gestehen werden, daß sie entweder jährlich etwas weniges zu diesem ihrem Unterhalt und Kleidung beytragen, oder nach dem Verhältnis ihres Vermögens sich mit einer gewissen Summe überhaupt einkaufen, welches Geld sogleich zu Capital angelegt und nach ihrem frühen oder späten Ableben der Invalidenanstalt als Eigenthum heimfallen, mithin keiner aufgenommen werden solle, der nicht, wann er ein Landseingebohrner ist, von dem Amt, unter dem er gesessen ist, ein beglaubtes und zuverläßiges Zeugniß seines noch habenden eigenthümlichen Vermögens vorher beygebracht hat.

3.) Wann und so lange einer mit einem kleinen Landdienstigen noch irgend versorgt werden kann, solle derselbe auf das Invalidenhaus keine Ansprache zu machen haben, weil aber der Invaliden immer mehrere, als Dienste, seyn werden, so können zwar die zu solchen Diensten annoch tüchtige Invaliden, so lange, bis sich ein Dienst eröfnet, in die Anstalt aufgenommen werden; es solle aber eine beständige Controlle von dergleichen kleinen Landdiensten geführet und den Beamten und Schultheißen ernstlich eingebunden werden, die jedesmalige Vacanz an den Aufseher des Invalidenhauses einzuberichten.

4.) Alle andere nun, die a) gar kein eigen Vermögen haben, b) die nicht im Land placirt werden können und c) durch allzugroße Leibesgebrechen nicht tüchtig seynd, dem Publico auf einige Weise mehr zu dienen, haben ein erworbenes Recht, in die Invalidenanstalten aufgenommen zu werden.

In Anlehnung der Soldatenwaysen soll es nach dieser Verhältnis auf gleiche Weise gehalten und diejenige aufgenommen werden, deren Eltern gar nichts, oder zu der Erziehung der Kinder nicht hinreichend hinterlassen, deren Verwandte ebenfalls zu unvermögend seynd, um sie ganz oder zum Theil zu unterhalten und die Kinder zu jung seynd, um sich selbst vorzustehen, oder auf Handwerker, in Diensten u. untergebracht werden. Alle dergleichen Kinder beyderley Geschlechts, sollen als Receptionsfähig und würdig geachtet werden.

Da nun solche Pflege und Aufsicht haben müssen, so sollen auch tüchtige, in ihrem Lebenswandel unsträfliche, an Jahren noch nicht zu abgelebte und der Arbeit gewohnte Unterofficiers- und Soldaten Wittwen, jedoch nur in der zu erstbemeldter Absicht benöthigten Anzahl aufgenommen werden.

Und wann sich die Anstalt in einigen Jahren erweitert und verbessert, sollen auch arme Officierswittwen und Töchter, bis zu anderweiter Versorgung, daselbst eine anständige Retraire finden.

Ihro Hochfürstl. Durchlaucht hätten dabey nichts lieber gewünscht, als daß auch die Unterhaltung dieser gemeinnützen Anstalt aus höchstdero eigenen und alleinigen Cammeraleinkünften bestritten werden könnten, da aber solches bei den bekannten Umständen des Fürstlichen Hauses dermaßen ganz ohnmöglich ist: So haben höchstselbige den Bedacht darauf genommen, daß der dazu erforderliche Betrag wenigstens auf die billigste, leidentlichste und einem jeden nicht ganz empfindungslosen Gemüth selbst wohlgefällge Weise verschaffet werden möge; in welcher zu Ihro gesammten getreuen Dienerschaft hegenden gnädigsten und vertrauensvollen Gesinnung höchstdieselbe verordnet haben, daß

1.) Ein jeder von Anfang jetztlaufenden Monats neu-angenommener Diener, ohne Unterschied, Standes, Gehalts und Dienst, die Besoldung eines halben viertel Jahres zum Behuf dieses Invaliden- und Waysenhauses zurück lassen und ihm solche bey der Auszahlung seines ersten Dienstquartals abgezogen, oder woferne selbiger ein verrechneter Diener ist, von ihm, bey Strafe des doppelten Ersatzes, selbsten an die Direction des Instituts eingesandt werden solle.

2.) Weil aber nach dem Verhältnis der Dienstveränderungen dieses allzuunhinreichend seyn würde, so verlangen und befehlen Ihro Hochfürstliche Durchlaucht, daß von einer jeden über Einhundert Thaler gehenden Besoldung, die Naturaien mit dazu gerechnet, ohne Unterschied Standes, Rangs, Rocks, und Dienstes, auch einheimischen oder auswärtigen Dienerschaft, jährlich Ein pro Cent inne behalten und respective zum Invaliden-und Soldaten-waysenhaus abgegeben werden solle.

3.) alle Taxen vo Charactersertheilungen und andere Gnadenbezeugungen dieser Art sollen ebenfalls von nun an in die Invalidencasse fließen. Ferner solle

4.) Alle Jahr auf Ostern in allen Kirchen des Landes eine öffentliche freywillige Collecte zu diesem Behuf gesammelt und die Milde der hiezu Beytragenden von den Predigern selbst durch herzliche Vorstellungen erweckt, der Beytrag jeden Orts dem Beamten treulich beliefert, und von demselben an die Direction eingesendet werden. Nachdeme auch

5.) Die Gemeinen und pia Corpora durch diese Anstalt einer großen ihnen bishero obgelegenen Last enthoben worden, so würden Ihro Hochfürstl. Durchlaucht gnädigst gerne sehen, und finden es vor billig, daß die Kirchen und Armenkosten im Land nach dem Maas ihrer Kräfte und sonstigen Bedürfnisse hiezu ebenfalls alljährlich etwas beytragen, dessen nähere Bestimmung von der Gewissenhaftigkeit, Einsicht und Menschenliebe derer Vorgesetzten jener Cassen gewärtig wird.

6.) Gleichwie Ihro Hochfürstl. Durchlaucht in Rücksicht auf die einem solchen Institut zu verschaffenden Beschäftigung ohnehin schon den Bedacht darauf genommen haben, daß solche auf alle Weise erleichtert, mit dauerhaften Einrichtungen befestiget und der Nutzen nicht nur zu besserem Unterhalt des Instituts, sondern auch zum Besten anderer Unterthanen allthunlichster maßen vervielfältiget werden möge; So befehlen Höchstdieselben insbesondere, daß von nun an all derjenige Flachs und Hanf, welchen die Unterthanen zu liefern schuldig seynd, und in denen Amtsrechnungen zeithero in Geld verrechnet worden, ohne Ausnahme und Entschuldigung in natura zu dem Institut verabfolgt werden solle, wohingegen dasselbe den Beamten den Ertrag davon in demjenigen Preis, wie solcher der Fürstlichen Cammer zeither verrechnet worden, baar vergüten soll und wird.

Da auch Ihro Hochfürstli. Durchlaucht nach der dieser Anstalt gewiedmeten Landesväterlichen Gesinnung mehrer andere Wege einschlagen werden, auf welche ohne Belästigung der Unterthanen und Dienerschaft dem Werk mehrere Wohlthaten und Unterstützungen zufließen können und dahero höchstdieselbe bereits wegen des benöthigten Brennholzes und bedürfenden Garten- und Feldbaues dabey allschon die Fürstmildeste Entschliessungen gefasst haben: So wird höchstdenenselben auch zum gnädigsten Wohlgefallen gereichen, wann von einzeln Ihro Dienerschaft und Unterthanen gute Gedanken zu Beförderung und Befestigung dieser Anstalt beygetragen werden wollen. Wegen der innern Einricht- und Verwaltung haben Ihro Hochfürstl. Durchlaucht bereits das erforderlich disponirt, die Oberaufsicht des Personalis einem verständigen und erfahrenen Officier, die Dierection des ganzen Werks aber mit, dem Präsidenten, gnädigst aufgetragen und anvertraut.

Der eigentliche Termin wann die Anstalt feyerlich eröfnet und das dazu gewidmete Schloß von den Invaliden sowol als Waysenkindern bezogen werden könne, wird vorerst von der auf alle Weise zu beschleunigenden Wohnbarmachung des Merlauer Schlosses abhangen, und zu seiner Zeit durch die hiesige Intelligenzblätter und in andere Wege dem Land bekannt gemacht werden. Ihro Hochfürstl. Durchlaucht wollen und befehlen aber, daß mit den Vorbereitsanstalten schon jetzo der unverschobene Anfang gemacht werden solle, wannenher auch die einer Versorgung benöthigte Invaliden- und Soldaten-Waysenkinder und deren respective Verwandte und Freunde sich schon jetzo gleich bey mir, dem Präsidenten, oder bei denen Beamten, unter denen sie gesessen seynd, anmelden können, um in den Genuß der ihnen zugedachten Wohlthat und Hilfe nicht verzögert, sondern, soviel es der erste Anfang erlaubt,mit thätiger Unterstützung erquickt und getröstet zu werden.

Darmstadt, Oct. 3, 1772.

Ad Mandatum speciale Sereniffimi

F.C. Freyherr von Moser

Return